Zur Haftungsverteilung bei Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2015 – 1 U 130/14

Zur Haftungsverteilung bei Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. August 2014 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.319,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2012 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger in Höhe von 417,39 € von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen F. L., …, in … Wuppertal zu dessen Geschäftszeichen … freizustellen.

Zudem werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren im Umfang von 402.82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 62 % dem Kläger und zu 38 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 33 % dem Kläger und zu 67 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache teilweise begründet. Anstelle des ihm durch das Landgericht zuerkannten Hauptsachebetrages von 1.900,55 € macht die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der materiellen Unfallschäden die Summe von 3.319,60 € aus. Darüber hinaus hat der Freistellungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten des durch ihn beauftragten Kfz-Sachverständigen F.L. das Doppelte des durch das Landgericht in Höhe von 208,70 € zuerkannten Honorars zum Gegenstand.

Der Kläger macht mit seinem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass seine Anspruchsberechtigung wegen des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 auf der Kreuzung W.-Straße/N.-Straße in Wuppertal über die durch das Landgericht festgesetzte Quote von 25 % seiner materiellen Schäden hinausgeht. Die Abwägung aller unfallursächlichen Umstände führt zu der Erkenntnis, dass die Beklagten die Hälfte der unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers – wie durch ihn beantragt – zu ersetzen haben.

Aus der Erhöhung der dem Kläger zustehenden Hauptsachebeträge folgt in der weiteren Konsequenz, dass sein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten um 177,07 € höher liegt, als durch das Landgericht mit dem Betrag von 225,75 € angenommen.

Das Rechtsmittel des Klägers ist in dem Umfang unbegründet, in welchem er mit der Behauptung durch das Kollisionsereignis eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule erlitten zu haben, die Zahlung eines Schmerzensgeldes im Umfang von 500,– € verlangt.

Nachdem die Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat ihre Anschlussberufung, die gegen die anteilige Zuerkennung des merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs gerichtet war, zurückgenommen haben, hat sich insoweit eine streitige Berufungsentscheidung erübrigt.

I.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258).

Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall bezüglich der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung dem Grunde nach gegeben. Korrekturbedürftig ist die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger nur im Umfang von 25 % seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen anspruchsberechtigt sein soll. Er beanstandet mit seiner Berufung zu Recht, dass diese Quotierung dem Umfang der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird. Da der Kläger der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer war, kann ihm trotz seiner deutlich überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit nicht die überwiegende Verantwortlichkeit für die Entstehung des Kreuzungszusammenstoßes angelastet werden. Begründung ist sein Rechtsmittelangriff, dass die Beklagten im Ergebnis verpflichtet sind, jedenfalls die Hälfte seiner materiellen Unfallschäden zu ersetzen.

Keine Richtigkeitszweifel ergeben sich allerdings in Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der ersatzfähigen Schadenspositionen. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes in der mit 500,– € bezifferten Höhe hat. Er vermag nicht schlüssig darzulegen, dass sich bei ihm durch die geringe biomechanische Belastung, welcher sein Körper bei dem Zusammenstoß ausgesetzt war, eine Zerrung der Halswirbelsäule eingestellt hat. Für die erforderliche schlüssige Begründung reichen nicht die durch ihn zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Darüber hinaus besteht auf die Anschlussberufung der Beklagten hin kein Anlass, die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen, derzufolge die Ersatzverpflichtung der Beklagten auch den merkantilen Minderwert des klägerischen Fahrzeuges in dem durch den Kfz-Schadensgutachter F.L. festgestellten Umfang mit dem Ausgangsbetrag von 750,– € umfasst. Dieser Erkenntnis steht nicht der Tatsache entgegen, dass nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. K., im Hinblick auf das Alter des Wagens und dessen Laufleistung zum Umfallzeitpunkt ein ersatzfähiger Minderwert nicht entstanden sein soll. Seine gutachterlichen Darlegungen lassen nicht erkennen, dass er in der erforderlichen Weise zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert eines Fahrzeugs nach einem größeren Schadensereignis differenziert hat. Eine unterstellte vollständige und fachgerechte Instandsetzung ändert nichts an dem Umstand, dass nach der Situation auf dem Gebrauchtwagenmarkt sich auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt und somit jedenfalls eine merkantile Wertminderung anzunehmen ist.

II.

1)

Die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach steht auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 WG außer Zweifel. Darüber hinaus ist unstreitig, dass dem Beklagten zu 1) der Vorwurf eines unfallursächlichen Vorfahrtverstoßes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO zu machen ist. Die Ablaufeinzelheiten des Kreuzungszusammenstoßes zwischen dem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw Mazda 2 und dem klägerischen Pkw Mercedes Benz S 320 CDI ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen K. vom 26. September 2013 in Verbindung mit der Unfallrekonstruktionszeichnung nebst Auflegemaske. Danach sind die Fahrzeuge auf der in den Kreuzungsbereich hinein verlängerten vorfahrtberechtigten W.-Straße kollidiert, wobei der durch den Beklagten zu 1) gesteuerte Wagen eine Kollisionsgeschwindigkeit von 22 km/h inne hatte. Bei der Kollisionsberührung bildeten die Fahrzeuglängsachsen einen Winkel von etwa 20 Grad zueinander, wobei die rechte Flanke des Pkw des Beklagten zu 2) in einer abbiegetypischen Schrägstellung gegen die vordere linke Ecke des klägerischen Fahrzeuges stieß.

2)

Das Gewicht der dem Beklagten zu 1) anzulastenden Vorfahrtverletzung ist größer als durch das Landgericht angenommen. Im Ergebnis kann die Feststellung im angefochtenen Urteil keinen Bestand haben, derzufolge der Kläger als der vorfahrtberechtigt gewesene Verkehrsteilnehmer mit einer Eigenhaftungsquote von mehr als 50 % seiner Schäden belastet sein soll. Die maßgebliche Unfallursache ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) entweder die – mit 58 % überhöhte – Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers von 79 km/h falsch eingeschätzt hat und er deshalb der Fehlvorstellung erlegen war, noch vor der Annäherung des Pkw Mercedes Benz S 320 CDI gefahrlos nach links in die W.-Straße einbiegen zu können. Oder der Beklagte zu 1) hat den bevorrechtigten Verkehr aus der Annäherungsrichtung des Klägers in der Dunkelheit nicht hinreichend sorgfältig beobachtet und er hat deshalb das schnelle Herannahen des klägerischen Fahrzeugs übersehen.

3 a)

Nach den Ausführungen des Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 26. September 2013 hatte sich der Beklagte zu 1) zum Linkseinbiegen in die W.-Straße entschlossen, als der Kläger noch 104 Meter von der späteren Unfallstelle entfernt war (Bl. 23 d. Gutachtens). In seinem Nachtragsgutachten vom 27. März 2014 hat der Sachverständige ergänzt, dass der Beklagte zu 1) mit der üblichen Anfahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 1,5 m/sec2 zwölf Meter vor dem späteren Kollisionsort von der Fluchtlinie der N.-Straße zur W.-Straße gestartet war und zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Geschwindigkeit des Pkw Mazda 2 auf 22 km/h begrenzt war (S. 3 des Gutachtens).

b)

Diese Zusammenhänge verdeutlichen, dass der Beklagte zu 1) nicht seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gerecht geworden ist. Danach durfte er als Wartepflichtiger nur dann weiter fahren, wenn er übersehen konnte, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdete noch wesentlich behinderte. Die Ausgangsentfernung von 104 Meter im Moment des Anfahrentschlusses des Beklagten zu 1) hätte der Kläger mit dem durch den Sachverständigen ermittelten Ausgangstempo von 79 km/h unverzögert in nur 4,74 Sekunden zurückgelegt. Obwohl der Kläger seinen Pkw vorkollisionär noch abgebremst hatte, hat der Sachverständige für diese Wagen eine Restgeschwindigkeit von 55 km/h ermittelt.

c)

Die durch den Sachverständigen K. beschriebenen und lichtbildlich dargestellten Sichtverhältnisse an der Unfallkreuzung lassen erkennen, dass der Beklagte zu 1) von seiner Sichtlinie vor dem Kreuzungsbereich aus den rechtsseitigen Verlauf der W.-Straße weiträumig einsehen konnte. Er vermochte somit rechtzeitig die Annäherung seines bevorrechtigten Unfallgegners zu erkennen. Deshalb hätte er ohne weiteres den Zusammenstoß vermeiden können, wenn er den Linksabbiegevorgang erst nach der Vorbeifahrt des Geradeausverkehrs auf der W.-Straße eingeleitet hätte. Widerlegt ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, in dem Moment, als sich der Beklagte zu 1) zur Weiterfahrt entschlossen gehabt habe, sei das Fahrzeug des Klägers noch nicht zu sehen gewesen. Gleiches gilt im Hinblick auf die inhaltsgleiche Aussage des Zeugin F..

4)

An der festzustellenden Vorfahrtverletzung ändert sich nichts im Hinblick auf die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von 29 km/h. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, muss damit rechnen, dass der Berechtigte schneller als erlaubt fährt (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 7. Juli 2015, Az: I – 1 U 155/14 mit Hinweis auf Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVO, Rdnr. 53 – dort mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Unter Umständen muss er Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 60 % einkalkulieren (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Hentschel/König/Dauer, a.a.O. – dort mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 1962).

5)

Der Beklagten zu 1) hatte allen Anlass, unter Beachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 2 StVO mit der gebotenen Vorschicht in die Kreuzung der W.-Straße mit der N.-Straße einzufahren. Der Zusammenstoß hat sich am 9. Dezember 2011 um 21.22 Uhr zugetragen, so dass es sich um einen Dunkelheitsunfall handelt. Zu diesem Zeitpunkt war die verkehrsregelnde Lichtzeichenanlage an der Kreuzung, wie sich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige entnehmen lässt, ausgeschaltet (Bl. 5 ff. BA). Der nördliche Teil der W.-Straße, in welche der Beklagte zu 1) abbiegen wollte, ist nach der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen K. mit einer Straßenbreite von insgesamt sieben Metern deutlich enger gestaltet, als der südliche Streckenabschnitt, auf welchem sich der Kläger mit einer Fahrbahnbreite von insgesamt zehn Metern näherte. Unter anderem aus diesem Grund ist auf dem durch den Beklagten zu 1) angestrebten Straßenteil die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Der Beklagte zu 1) war somit daran gehindert, rasch nach links in die Vorfahrtstraße abzubiegen, um einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu dem zu schnell herannahenden Kläger aufzubauen. Diese Umstände unterstreichen das Gewicht der Vorfahrtverletzung.

6)

Entgegen der Darstellung des Klägers in seiner Berufungsbegründung stehen der durch den Sachverständigen K. festgestellten Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw Mercedes Benz S 320 CDI von 79 km/h nicht die Bekundungen seiner Beifahrer, der Zeugen A. und B. entgegen. Beide haben wortgleich bekundet, der Kläger sei „ganz normal“ gefahren ohne dass sie sich aber in der Lage sahen, konkrete Geschwindigkeitsangaben zu machen (Bl. 166, 168 d.A.). Demgegenüber hat der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgrund einer sorgfältigen Weg/Zeit-Analyse die Annäherungs- und Kollisionsgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge ermittelt. Aufgrund seiner Berechnungen ist erwiesen, dass der Kläger in der vorkollisionären Annäherung die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 79 km/h und somit um 58 % überschritten hatte. Die gegen die Validität der Analyse seitens des Klägers erstinstanzlich vorgebrachten Bedenken sind aufgrund des Nachtragsgutachtens des Sachverständigen K. vom 27. März 2014 ausgeräumt. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Aussage der unbeteiligten Augenzeugin N., dass der Kläger mit einem deutlich überhöhten Ausgangstempo auf die Unfallkreuzung zugefahren war. Nach Vorhalt der gutachterlichen Feststellungen schätzte sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen K. die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges „zwischen 70 und 80 km/h“ ein (Bl. 171 d.A.).

7)

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung hat sich der im Zuge des Ermittlungsverfahrens 721 Js 703/12 StA Wuppertal geäußerte Verdacht nicht bestätigt, dass der Kläger als Vorfahrtberechtigter den Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten provoziert haben soll. Außerdem ist kein Raum für die Feststellung, dass der Kläger entsprechend der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 13 BA), die auf der anfänglichen Darstellung der Zeugin N. beruht, kurz vor Erreichen der Unfallkreuzung durch Überfahren der durchgezogenen Mittellinie einen auf der rechten Fahrspur der W.-Straße befindlich gewesenen Pkw überholt haben soll. Das Landgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen sich ein solches vorkollisionäres Annäherungsverhalten des Klägers nicht zweifelsfrei feststellen lässt (Bl. 5 UA; Bl. 284 d.A.). Diese Ausführungen werden von den Parteien nicht angegriffen, so dass sich der Senat daran nach Maßgabe des § 129 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO gebunden sieht.

8)

Im Ergebnis ist somit dem Kläger als Annäherungsverschulden allein die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h anzulasten. Den unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen K. zufolge steht außer Zweifel, dass der Kläger den Kreuzungszusammenstoß räumlich hätte vermeiden können, wenn er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und sofort auf die Wahrnehmung der Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) mit der Einleitung einer Gefahrenbremsung reagiert hätte (S. 23 des Gutachtens vom 26. September 2013.

III.

Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind. Der Senat vermag sich nicht der Abwägung des Landgerichts anzuschließen, wonach der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil zu 75 % dem Kläger anzulasten sein soll. Er beanstandet mit seinem Rechtsmittel zu Recht, dass eine solche Haftungsverteilung dem Ausmaß des unfallursächlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) nicht in dem gebotenen Umfang gerecht wird.

1)

Der Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) infolge des Übersehens der Annäherung des bevorrechtigten Klägers oder durch die falsche Einschätzung von dessen Schnelligkeit steht die unzulässig hohe Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw Mercedes Benz S 320 CDI von 79 km/h gegenüber. Bei einer Überschreitung des zulässigen Ausgangstempos von 50 km/h in der Größenordnung von 23 km/h bis 28 km/h kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Mithaftungsquote von 50 % in Betracht (zuletzt Urteil vom 7. Juli 2015, Az: I – 1 U 155/14; Senat, Urteil vom 5. Juni 2012, Az: I – 1 U 164/11; Senat, Urteil vom 8. Juni 2009, Az: I – 1 U 160/08; so auch OLG Köln, OLGR 1996, 210; OLG Sachsen-Anhalt, DAR 2015, 146 weitere Rechtsprechungsnachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rdnr. 17). Allerdings stehen bei der erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Umstände des Einzelfalls im Vordergrund, so dass nicht schematisch Haftungsquoten aus vergleichbaren Kollisionsereignissen übertragen werden können.

2)

Der Kläger versucht vergeblich, die Bedeutung der ihm anzulastenden Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung zu relativieren, sein Pkw Mercedes Benz S 320 CDI sei ein Fahrzeug mit Sicherheitsbauweise, in welchem wegen der Größe, der Schwere und der Bauart Geschwindigkeiten wesentlichen weniger intensiv wahrgenommen würden als in kleineren, leichten Wagen. Es ist die selbstverständliche Pflicht eines jeden Kraftfahrzeugführers im innerstädtischen Verkehr, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten. Die als Argument herangezogene Sicherheitsbauweise bietet keinen Schutz für den Unfallgegner, der mit einem kleineren und leichteren Fahrzeug – wie hier der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Mazda 2 – in Kollisionskontakt mit einem Pkw Mercedes Benz S 320 GDI gerät. Die Sicherheitskonzeption hat sich allein zu Gunsten des Klägers ausgewirkt, da er nach den Erkenntnissen des Sachverständigen im Moment des Zusammenstoßes nur einer geringen biomechanischen Belastung ausgesetzt war, die nicht über eine Geschwindigkeitsänderung von 5,5 km/h hinaus ging.

3)

Aus den bereits dargelegten Gründen Ist dem Beklagten zu 1) andererseits ein gravierender Vorfahrtsverstoß anzulasten, der es im Ergebnis nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, den bevorrechtigt gewesenen Kläger mit der überwiegenden Haftungsquote zu belasten. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich deshalb eine hälftige Schadensaufteilung als sachgerecht.

IV.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger allerdings dagegen, dass ihm das Landgericht kein Schmerzensgeld zuerkannt hat. Er ist nach den Grundsätzen des sogenannten Strengbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO) für die Richtigkeit seiner Behauptung darlegungs- und beweisbelastet, dass sich bei ihm infolge des Zusammenstoßes eine Körperverletzung in Form einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule eingestellt hat, infolge er vom 9. bis zum 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig gewesen sein soll. Die durch ihn zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichen nicht für die Feststellung des Eintritts einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule.

1)

In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist der Kläger als „unverletzt“ bezeichnet. Seine Begleiter im Fahrzeug, die Zeugen A. sowie B., wussten ebenfalls nichts von einer eigenen HWS-Schädigung oder einer solchen des Klägers zu berichten.

2)

Bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht hat der Kläger angegeben, er habe „durch das Unfallgeschehen einen Schlag an den Kopf bekommen“ und sei „hierdurch benommen“ gewesen (Bl. 184 d.A.). Der noch am Unfalltag erstellte Ambulanzbericht des Helios Klinikums Wuppertal enthält jedoch keine Angaben, die auf eine unmittelbare Gewalteinwirkung auf den Kopf des Klägers schließen lassen. Eine Hämatombildung oder gar eine Gehirnerschütterung ist darin nicht erwähnt (BI. 15 d.A.). Der Kläger ist darin als wach und orientiert beschrieben; eine röntgenologische Untersuchung erbrachte keine Besonderheiten.

3)

Zwar ist in; dem Ambulanzbericht auch aufgeführt, „jetzt Schmerzen paravertebral links“ sowie „Beweglichkeit HWS Rechtsrotation schmerzhaft endgradig leicht eingeschränkt“ sowie „DS paravertebral“. Indes lässt sich aus diesen Angaben nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Rückschluss darauf ziehen, dass sich bei dem Kläger unfallbedingt eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule eingestellt hat.

a)

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die attestierte Befunde (Druckschmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkungen) Beeinträchtigungen sind, die sich sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern der Halswirbelsäule zeigen können. Sie sind deshalb in Bezug auf eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule ebenso wenig verletzungstypisch wie ein röntgenologischer Befund einer HWS-Steilstellung (Senat, Urteil vom 12. April 2011, Az: I -1 U 151/10, NZV 2011, 543, 544 mit Hinweis auf BGH, NJW-RR 2008, 1380). Hinzu kommt, dass der Ambulanzbericht nicht erkennen lässt, in welchem Bereich der Wirbelsäule sich der (Druck)Schmerz paravertebral, also neben der Wirbelsäule, gezeigt haben soll. Folglich ist nicht auszuschließen, dass die Schmerzhaftigkeit an einer Stelle unterhalb der Halswirbelsäule, etwa im Lendenbereich, manifest geworden ist. Bei einer solchen Sachlage ließe sich aber kein Kausalzusammenhang mehr zu einer HWS-Distorsionsschädigung herstellen.

b)

Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen: Für den Nachweis einer HWS-Distorsion reicht die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen nicht aus. Im Regelfall wird das Ergebnis der unfallnahen Erstuntersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (Senat NZV 2011, 543 – Leitsatz 3). Neben dem Ambulanzbericht vom 9. Dezember 2011 hat der Kläger als ärztliche Unterlagen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des ihn behandelnden Hausarztes zu den Akten gereicht, welche sich auf die Zeitspanne vom 12. Dezember 2011 bis zum 27. Dezember 2011 erstrecken (Bl. 17 – 19 d.A.). In der Erstbescheinigung vom 12. Dezember 2011 ist das ICD-Kürzel „S 13.4 G“ aufgeführt (Bl. 17 d.A.), was für eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule steht. Insoweit beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf eine Übernahme der Diagnose in dem drei Tage zuvor gefertigten Ambulanzbericht, die wiederum auf den rein subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers beruht. Von Bedeutung ist zudem, dass die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als weitere Diagnose das ICD-Kürzel „M 54.80 G“ erkennen lässt (Bl.17 d.A.). Diese Abkürzung steht für „sonstige Rückenschmerzen, mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule“. Rückenschmerzen können nun aber nicht in einen Kausalzusammenhang mit dem durch den Kläger behaupteten Eintritt einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule gebracht werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lassen vielmehr darauf schließen, dass der Kläger unfallunabhängig Rückenpatient war.

4)

Der entscheidende Gesichtspunkt, der gegen die Annahme einer Unfallverletzung der Halswirbelsäule des Klägers spricht, ergibt sich aus der Tatsache, dass sein Körper nur einer geringen biomechanischen Belastung ausgesetzt war. Diese hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 26. September 2013 mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von nicht mehr als 5,5 km/h eingegrenzt (S. 23).

a)

Einerseits trifft es zu, dass die Festlegung einer sogenannten Harmlosigkeitsgrenze für eine unfallbedingte HWS-Schädigung auch im Zusammenhang mit einer Frontalkollision nicht in Betracht kommt. Dies entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch derjenigen des erkennenden Senats (BGH, NJW-RR 2008, 1051; Senat, NZV 2011, 543, 544). Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angestoßenen Fahrzeugs ist aber proportional zu dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. Mit anderen Worten: Je geringer das Ausmaß dieser Veränderung ist, desto kleiner ist auch die Wahrscheinlichkeit des unfallbedingten Eintritts einer HWS-Distorsionsschädigung – und umgekehrt (Senat a.a.O.). War der Körper des Verletzten nach der unfallanalytischen Erkenntnis des Sachverständigen nur einer geringen biomechanischen Belastung infolge des Anstoßereignisses ausgesetzt, wie etwa einer Geschwindigkeitsänderung von ca. 5 km/h, muss der Verletzte weitere Indizien, wie z.B. Konstitution, Alter, Vorhersehbarkeit der Kollision sowie Sitzposition zur Zeit des Unfalls, darlegen, welche den Rückschluss auf eine HWS-Distorsionsschädigung zulassen (Senat a.a.O. – Leitsatz 2).

b)

An dem Vortrag stützender Indizien lässt es der Kläger indes fehlen. Wie bereits ausgeführt, hat er bei seiner informatorischen Befragung angegeben, „durch das Unfallgeschehen einen Schlag an den Kopf bekommen“ zu haben und „hierdurch benommen“ gewesen zu sein (Bl. 184 d.A.). Diese Darstellung lässt auf eine, nicht diagnostizierte, stumpfe Kopfverletzung schließen und nicht etwa auf die behauptete Hyper- und Ventralflexion der Halswirbelsäule (Bl. 314 d.A.). In Anbetracht der Unstimmigkeit des klägerischen Vorbringens zum Eintritt einer unfallbedingten Schädigung der Halswirbelsäule ist deshalb für die beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens kein Raum.

V.

In der Berufungsinstanz sind nunmehr die ersatzfähigen materiellen Schäden des Klägers durchgehend unstreitig. Sie sind daher wie folgt abzurechnen:

Auf den Fahrzeugschaden entfällt ein Reparaturkostenanteil von 5.414,20 €. Hinzu kommt der Nutzungsausfall mit 455,– €. Darüber hinaus schlägt der ersatzfähige merkantile Minderwert mit dem Ausgangsbetrag von 750,– € zu Buche. Unter Hinzurechnung der Kostenpauschale von 20,– € ergibt sich in der Summe ein Betrag von 6.639,20 €. Der davon dem Kläger zustehende 50 %-ige Anteil macht den Saldo von 3.319,60 € aus.

Sein begründeter Freistellungsanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten umfasst die Hälfte des Rechnungsbetrages F.L. von 834,78 €, also den Anteil von 417,39 €.

Der für die Berechnung der ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert ergibt sich aus der Summe der vorgenannten Salden von 3.736,99 € (3.319,60 € + 417,39 €). Bezogen darauf stellt sich die ersatzfähige 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf 318,50 €. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 20,– € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind die Beklagten zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten im Umfang von 402,82 € verpflichtet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative; 516 Abs. 3 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt bis zum 3. August 2015 2.433,06. Davon entfällt auf das Rechtsmittel des Klägers ein Anteil von 2.245,56 € sowie auf die Anschließung der Beklagten ein solcher von 187,50 €. Ab dem 4. August 2015 stellt sich der Gegenstandswert auf 2.245,56 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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